06 Oktober 2006
Urheberrecht, Abmahnungen und gesetzliche Grundlagen
Bei Alexander ist eine interessante Diskussion zu Abmahnungen, deren Grundlagen und möglichen Verfahrensänderungen im Gange. Gestern habe ich schon im Internet nach fundierten Antworten für einen Vergleich europäischer Verfahrensweisen gesucht.
Es lässt mir keine Ruhe und somit habe ich die für Urheberrechte maßgebliche EU-Grundlage rausgekramt:
EU-Rechtlinie 2001/29/EG
Unter Artikel 8 (Sanktionen und Rechtsbehelfe) steht in Absatz 1:
Wäre nicht vielmehr eine sinnvolle die Sanktion, die Zahlung einer Strafgebühr im Sinne einer VG Bild mit einer Androhung einer Vervielfachung des Betrages bei wiederholtem oder anhaltendem Vergehen. Dieses Geld würde der Rechtinhaber und eben kein Anwalt bekommen und dem gefühlsmäßig "rechtmäßigen" Empfänger erreichen.
In der Praxis ist aus der Richtlinie in Deutschland die Überarbeitung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geworden.
Dort finden wir z.B. §97 (Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz). Beschreibt die zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz. Dieser Anspruch auf Unterlassung wird mit einer Unterlassungserklärung die einer Abmahnung beiliegt eingefordert.
Soweit so gut. Abmahnungen haben jedoch keine eigene gesetzliche Grundlage. Sie stellen vielmehr ein sogenanntes Rechtsinstitut dar. Dieses imaginäre Gebilde wird aus §677 ff. BGB hergeleitet: Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Abmahnung dient zur Abwendung einer Unterlassungsklage und dies ist, nach allgemeinem Rechtsverständnis (Stichwort: Rechtsinstitut), im Interesse des Abgemahnten. Der abmahnende Anwalt wird also in Geschäftsführung für den Abgemahnten, ohne dessen Auftrag, tätig. Die Abmahnung wird in einigen Paragraphen als Voraussetzung für weitere Rechtsfolgen gesetzt. Daraus folgt, dass eine nicht erfolgte oder fehlerhafte Abmahnung den Unterlassunganspruch gefährdet.
Leider fehlt mir die Zeit das ganze Thema noch etwas aufzudröseln. Ich werde das Gefühl nicht los, dass ein sinnvolles und berechtigtes Instrument mehr und mehr missbraucht wird. Statt einer Entschädigung des Rechteinhabers wird der ausführende Anwalt belohnt.
Nachtrag:
Da es das (Rechtsberatungsgesetz) gibt, muss ich etwas klarstellen. Meine Ausführungen dienen nicht der allgemeinen oder persönlichen rechtlichen Beratung im Sinne obengenannten Gesetzes, sondern stellen vielmehr eine persönliche Analyse geltender gesetzlicher Grundlagen und deren praktischer Anwendung dar. Für eine rechtliche Beratung sucht man den Anwalt seiner Wahl auf.
Tags: Ärgernis, Blog, Politik, Gedanken
Es lässt mir keine Ruhe und somit habe ich die für Urheberrechte maßgebliche EU-Grundlage rausgekramt:
EU-Rechtlinie 2001/29/EG
Unter Artikel 8 (Sanktionen und Rechtsbehelfe) steht in Absatz 1:
Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen [...] angemessene Sanktionen
und Rechtsbehelfe vor [...] Die betreffenden
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein.
Wäre nicht vielmehr eine sinnvolle die Sanktion, die Zahlung einer Strafgebühr im Sinne einer VG Bild mit einer Androhung einer Vervielfachung des Betrages bei wiederholtem oder anhaltendem Vergehen. Dieses Geld würde der Rechtinhaber und eben kein Anwalt bekommen und dem gefühlsmäßig "rechtmäßigen" Empfänger erreichen.
In der Praxis ist aus der Richtlinie in Deutschland die Überarbeitung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geworden.
Dort finden wir z.B. §97 (Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz). Beschreibt die zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz. Dieser Anspruch auf Unterlassung wird mit einer Unterlassungserklärung die einer Abmahnung beiliegt eingefordert.
Soweit so gut. Abmahnungen haben jedoch keine eigene gesetzliche Grundlage. Sie stellen vielmehr ein sogenanntes Rechtsinstitut dar. Dieses imaginäre Gebilde wird aus §677 ff. BGB hergeleitet: Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Abmahnung dient zur Abwendung einer Unterlassungsklage und dies ist, nach allgemeinem Rechtsverständnis (Stichwort: Rechtsinstitut), im Interesse des Abgemahnten. Der abmahnende Anwalt wird also in Geschäftsführung für den Abgemahnten, ohne dessen Auftrag, tätig. Die Abmahnung wird in einigen Paragraphen als Voraussetzung für weitere Rechtsfolgen gesetzt. Daraus folgt, dass eine nicht erfolgte oder fehlerhafte Abmahnung den Unterlassunganspruch gefährdet.
Leider fehlt mir die Zeit das ganze Thema noch etwas aufzudröseln. Ich werde das Gefühl nicht los, dass ein sinnvolles und berechtigtes Instrument mehr und mehr missbraucht wird. Statt einer Entschädigung des Rechteinhabers wird der ausführende Anwalt belohnt.
Nachtrag:
Da es das (Rechtsberatungsgesetz) gibt, muss ich etwas klarstellen. Meine Ausführungen dienen nicht der allgemeinen oder persönlichen rechtlichen Beratung im Sinne obengenannten Gesetzes, sondern stellen vielmehr eine persönliche Analyse geltender gesetzlicher Grundlagen und deren praktischer Anwendung dar. Für eine rechtliche Beratung sucht man den Anwalt seiner Wahl auf.
Tags: Ärgernis, Blog, Politik, Gedanken




